1. Steuerrechtliche Aspekte eines Marktplatzes
Zur Ergänzung des Gutachtens fügen wir einen Erlass zu Fragen des Sponsorings an.
2. Allgemeine Hinweise zur Unfallversicherung
Aktivitäten innerhalb von Kooperationen zwischen Unternehmen und Gemeinnützigen bergen wie andere außergewöhnliche Tätigkeiten ein erhöhtes Unfalls- und Haftpflicht-Schadensrisiko. Beim heutzutage relativ neuen Bürgerengagement durch Unternehmen ist die Frage, wer der jeweils zuständige Versicherungsträger ist, noch nicht abschließend geklärt.
Fraglich ist, ob die Mitarbeiterinnen aus Unternehmen den gleichen Versicherungsschutz genießen wie privat ehrenamtlich Tätige und somit unter den Schutz der Berufsgenossenschaften bzw. der Unfallkassen der Einsatzstellen fallen oder ob sie aufgrund ihrer Stellung als Unternehmensmitarbeiter unter dem Schutz der betrieblichen Unfallversicherung des Arbeitgebers stehen. Im Zuge einer allgemein geforderten Verbesserung des Versicherungsschutzes im bürgerschaftlichen Engagement schließen immer mehr Bundesländer nachrangig wirkende Gruppenunfallversicherungen ab. Deutlich wird, dass aufgrund der komplexen Versicherungsgrundlagen die Gemeinwohlorganisationen und die Unternehmen im Vorfeld den Versicherungsschutz sorgfältig prüfen müssen, indem sie die Versicherungsträger im Einzelfall bezüglich der Zuständigkeit kontaktieren.
Wegen dieser Unübersichtlichkeit verweisen wir auf die entsprechenden Seiten der Bundesländer zu Fragen des Versicherungsrechts.
3. Allgemeine Hinweise zur Haftpflichtversicherung
Freiwillig Tätige haften nur eingeschränkt für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden im Rahmen ihres freiwilligen Einsatzes. In der Regel besteht für sie bei Schäden, die nicht durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden, ein Freistellungsanspruch gegen die in voller Höhe haftende Partnerorganisation aus dem gemeinnützigen Bereich. Bei mittlerer Fahrlässigkeit gilt es im Einzelfall zu klären, ob der Schaden anteilig durch den Träger und den bürgerschaftlich Engagierten zu decken ist.
Bei grob fahrlässigen Sach- oder Personenschäden (vorsätzlich und ohne Beachtung naheliegender Erwägungen) haften die Freiwilligen gegenüber Dritten oder dem Träger voll. Für die Gemeinwohlorganisationen ist eine Vereinshaftpflicht auf jeden Fall empfehlenswert, da sich im Falle eines durch den Freiwilligen verursachten Schadens die geschädigte Person aussuchen kann, ob sie die Regressforderungen an die Schadensverursacher oder an den Verein stellt. Hat ein Verein in diesem Fall keine Vereinshaftpflicht, so haftet der Vorstand regulär mit seinem Privatvermögen.
Da die Mitarbeiterinnen im Namen des Unternehmens tätig sind, empfiehlt sich, vor dem Einsatz zu klären, ob die Betriebshaftpflichtversicherung den Versicherungsschutz zwischen Arbeitnehmer und -geber auf das Verhältnis zwischen Einsatzstelle und freiwillig Tätigen überträgt.
Die private Haftpflichtversicherung gewährleistet bei freiwilligen Tätigkeiten, die nicht durch eine besondere Verantwortung gekennzeichnet sind, in der Regel Versicherungsschutz. Sie sollte nur als Notlösung für einen Versicherungsschutz angesehen werden, da der Einsatz beruflich bedingt ist und somit den Freiwilligen die Folgen nicht privat aufgebürdet werden können. Zudem ist ein Versicherungsschutz durch eine private Haftpflicht nicht garantiert, da sich das Engagement nicht im privaten Rahmen bewegt.
Fazit: Ebenso wie bei der Unfallversicherung ist bei der Haftpflichtversicherung eine Nachfrage bei den Versicherungsträgern über die jeweilige Zuständigkeit im Vorfeld der aktiv werdenden Kooperation empfehlenswert.
4. Allgemeine Hinweise zur Frage der Gewährleistung
Unter Gewährleistung oder Mängelhaftung versteht man bestimmte Rechte, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zustehen, bei dem der Verkäufer eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat. Diese Gewährleistung kann unserer Auffassung nach bei einer Absprache zwischen einem Unternehmen und einer Gemeinwohlorganisation auf einem Marktplatz nicht voll in Anspruch genommen werden, weil es sich um eine „good-will“-Aktion handelt. Beispielsweise kann man von Unternehmensmitarbeitern eines Dienstleistungsunternehmens, die unentgeltlich und in ihrer Freizeit eine Wand in einer sozialen Einrichtung streichen, nicht die gleiche Qualität im Endprodukt erwarten wie von einer fachlich ausgeführten Malerarbeit. Wollen Gemeinwohlorganisationen und Unternehmen in dieser Frage auf Nummer Sicher gehen, raten wir auch hier dazu, die Problematik anzusprechen. Im Zweifelsfalle sollte das Unternehmen schriftlich niederlegen, dass es eine solche Gewährleistung nicht übernehmen kann. Eine gute Lösung scheint es uns darüber hinaus zu sein, in einem solchen Fall einen ausgewiesenen Fachmann (pro bono) hinzuzuziehen, der mit seiner Expertise Tipps und Hinweise für gute Qualität gibt.
Unter folgenden Links finden Sie mehr Informationen zum Versicherungsschutz im Ehrenamt:
http://www.callnrw.de/faq/faq_ehrenamt.php
http://www.buerger-engagement.de/4_service/versicherungsschutz/01_Versicherungsschutz.php
http://www.vbg.de/versicherungsschutz